Vereinssatzung

§ 1   Name, Sitz, Geschäftsjahr

1.  Der Verein führt den Namen „Verein zur Förderung der Jugendkultur Dortmund e.V.“ (VFJD).

Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Dortmund eingetragen.

2.  Der Verein hat seinen Sitz in 44147 Dortmund, Leopoldstr.50-58

     Gründungstag ist der  8. November 2008

3.  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2   Zweck des Vereins

2.1 Der Verein strebt an Trägerverein und anerkannter Träger der Freien Jugendhilfe gem. § 75 Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) zu werden.

2.2 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2.3 Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie   eigenwirtschaftliche Zwecke.

2.4 Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

2.5 Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.

2.6 Zuwendungen im Rahmen von § 3 Nr. 26 EStG und die Zahlung von sonstigen Aufwandsentschädigungen insbesondere für entstehende Reise-, Telefon-, und Bürokosten sind hiervon nicht betroffen. Diese können auch als angemessene Pauschale gezahlt werden. Einzelheiten legt der Vorstand fest.

2.7 Der Verein richtet sich an sportbegeisterte Jugendliche, die Skateboard fahren oder es lernen wollen. Der Verein möchte ihnen sowohl den Einstieg in die Szene erleichtern als auch eine Plattform für Austausch und neue Kontakte innerhalb der Szene bieten. Zweck des Vereins ist:

die Förderung und Pflege des Skateboardsports (§ 52 II, Satz 21 AO)

der Jugendhilfe (§52 II, Satz 4 AO)

der Skateboardkultur (§52 II, Satz 5 AO) in Dortmund und umliegenden Regionen mit Schwerpunkt auf dem Bereich generationsübergreifender Freizeit- und Breitensport und Gesundheitspflege seiner Mitglieder. 

§ 3   Zweckverwirklichung

Der in § 2, 2.7 angegebene Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

 1a) die Bereitstellung einer geeigneten Trainingsstätte und deren Inventar.

 1b) die Organisation und Durchführung eines geordneten Sport-, Spiel- und Übungsbetriebes.

 1c) die Teilnahme an und Durchführung von sportspezifischen und auch übergreifenden Sport- und Vereinsveranstaltungen.

 1d) die Beteiligung an und Durchführung von Turnieren und Vorführungen, sportlichen Wettkämpfen.

 1e) die Erstellung neuer, sowie die Instandhaltung und Instandsetzung der dem Verein gehörenden Immobilien und Geräte und sonstiger im Vereinseigentum stehender Gegenstände.

 1f) Allen Mitgliedern und Interessierten die Möglichkeit zu geben, zeitgemäßen Sport zu betreiben und sich körperlich zu ertüchtigen.

2a) Der Verein ergreift Maßnahmen für eine geordnete und erlebnisorientierte Freizeitgestaltung von Jugendlichen, wie z.B. erlebnispädagogische Skateschulen, Ferienangebote, Ausflüge, Fahrten.

 2b) Der Verein plant lokale wie regionale jugendspezifische Projekte zu verknüpfen und die Verantwortlichen der verschiedenen Institutionen mittels eines „Runden Tisches“ zusammen zu bringen.

  2c) Der Verein bietet im Rahmen von sozialpädagogischen Projekten jugendspezifische Workshops und Kurse an. Dies können sowohl eigene als auch kommunale Projekte sein, an denen sich der Verein beteiligt.

 2d) Der Verein strebt an, diese Projekte im Besonderen auch in Zusammenarbeit mit den Kulturbetrieben der  Stadt Dortmund, dem Jugendamt Dortmund, sowie Dortmunder Schulen zu organisieren.

 2e) Der Verein  möchte sowohl auf lokaler als auch auf regionaler Ebene das Angebot an jugendspezifischen Skateboardprojekten durch entsprechende Planung, Organisation und Durchführung erweitern und etablieren.

 2f) Der Verein vertritt in der Öffentlichkeit die jugendspezifischen Aspekte und Interessen im Bereich Skateboarding, in erster Linie für den Dortmunder Raum, grundsätzlich aber auch überregional.

 3a) Der Verein betreibt Interessenvertretung und Lobbyarbeit für den Skateboardsport und die regionale Skateszene durch Öffentlichkeitsarbeit, Vernetzung und Partizipation.

 3b) Der Verein strebt eine überregionale und generationenübergreifende Vernetzung der Skateboardszene zur gemeinsamen Erhaltung und Weiterentwicklung des Skateboardings an. 

 3c) Der Verein bietet Informationen, Begleitung und Beratung für Entscheidungsträger, Interessierte und Anfänger.

§ 4

Der VFJD führt Skateboard-Contest durch. Zu seinen Aufgaben gehören weiterhin die Verbindung mit gleich gesinnten Vereinen und Verbänden des In- und Auslandes, sowie die Förderung des Freizeit- und Breitensports.

Der VFJD erwartet von seinen Mitgliedern die Anerkennung der Menschenrechte. Er ist frei von parteipolitischen und religiösen Bindungen. Er bekennt sich zu freiheitlich-demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland.

§ 5   Mitgliedschaft

1.  Die Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärung erworben. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Aufnahmegebühr beträgt 10€. Gegen eine Ablehnung kann auf der nächstfolgenden Mitgliederversammlung Einspruch erhoben werden.

2.  Die aktiven Mitglieder zahlen einen Mitgliedsbeitrag in Form von Geldbeiträgen. Die Höhe des Beitrages wird auf der Mitgliederversammlung beschlossen. Der Mitgliedsbeitrag ist vierteljährlich zu zahlen. Die Mitgliederversammlung kann ebenfalls eine Umlage beschließen.

3.  Mit der Stellung des Aufnahmeantrages unterwirft sich jedes Mitglied dieser Satzung, den Richtlinien und Beschlüssen des Vereins.

4.  Die Mitgliedschaft endet durch Kündigung, Ausschluss oder Tod des Mitglieds. Abmeldungen sind schriftlich zum 31. eines Quartals zulässig. Bereits gezahlte Beiträge für die Zeiträume nach dem Austritt werden nicht erstattet. Säumige Mitglieder können nach Mahnung und einer Zweimonatsfrist vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden.

5.  Passive Mitglieder sind von Mitgliedsbeiträgen befreit. Diese haben kein  Stimmrecht.

§ 6   Organe des Vereins

1.  Die Mitgliederversammlung

2.  Der Vorstand

3.  Die Jugendabteilung

4.  Der Beirat

§ 7   Mitgliederversammlung

1.  Die Mitgliederversammlung ist oberstes Beschlussorgan des Vereins. Sie findet jährlich statt. Sie ist vom Vorsitzenden mindestens 10 Tage vorher durch schriftliche Einladung einzuberufen.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.Auf der Mitgliederversammlung sollen folgende Punkte behandelt werden:

     Entgegennahme des Jahresberichtes

     Entgegennahme des Jahresabschlusses

     Bericht der Rechnungsprüfer

     Entlastung des Vorstandes

     Anträge

     Beschlussfassung über die Mitgliedsbeiträge

     Entlastung des Vorstandes

     Wahl des Vorstandes

     Wahl von 2 Rechnungsprüfern

Darüber hinaus kann die Mitgliederversammlung über alles, den Verein betreffende Belange, entscheiden.

2.  Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Geschäftsjahr vom Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von 10 Tagen einberufen. Darüber hinaus ist eine Mitgliederversammlung innerhalb von 4 Wochen und einer 10-Tagesfrist einzuberufen, wenn dies vom Vorstand oder von mindestens 10 % der Mitglieder des Vereins unter Angabe der Gründe und des Zwecks verlangt wird.

3.  Jedes aktive Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragung ist nicht zulässig. Stimmgleichheit bedeutet Ablehnung. Änderungen der Satzung bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der Stimmen der erschienenen Mitglieder.

4.  Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einer Niederschrift festgehalten, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll der Versammlung soll innerhalb von 4 Wochen allen Mitgliedern zugestellt werden.

§ 8   Der Vorstand

1.  Zum Vorstand gehören:

     der 1. Vorsitzende

     der stellvertretende Vorsitzende

     der Kassenwart

     der Sportwart

     der Jugendwart.

2.  Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt 2 Kalenderjahre.

3.  Die Wahl eines jeden Mitgliedes des Vorstandes erfolgt aus dem Kreise der Versammlungsteilnehmer. Die Gewählten bleiben bis zur Neuwahl im Amt.Wiederwahl ist möglich.

4.  Der Vorstand hat die Möglichkeit für besondere Aufgaben Personen in zu beschließende Ausschüsse zu bestellen.

5.  Der Vorstand kann zur Erfüllung seiner Aufgaben Ausschüsse berufen.

6.  Der Vorstand kann für verwaiste Ämter eine kommissarische Besetzung vornehmen.

7.  Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn eine Sitzung ordnungsgemäß einberufen worden ist und mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

8.  Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Für Tätigkeiten, die nicht den Vorstandstätigkeiten zuzuordnen sind, können Vorstandsmitglieder angemessen bezahlt werden.                                                                      

§ 9    Jugend

Für die Jugend bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ist die Jugendordnung zuständig. Die Jugend führt und verwaltet sich selbstständig und entscheidet über die in dem Haushalt zufließenden Mittel.

§ 10   Gerichtsbarkeit

Streitigkeiten werden nach Maßgabe der Rechtsordnung des übergeordneten Fachverbandes oder des Stadtsportbundes geregelt.

§ 11  Beschlussfassung

Bei der Beschlussfassung entscheidet, soweit nicht anders festgelegt, die einfache Mehrheit. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Satzungsänderungen können nur in einer Mitgliederversammlung oder einer zu diesem Zweck einberufenen Versammlung mit 3/4 (dreiviertel) Mehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Satzungsänderungen durch Dringlichkeitsanträge sind nicht zulässig. Über die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen ist mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu entscheiden.

§ 12   Kassenprüfer

Zur Überwachung des Finanzwesens innerhalb des VFJD werden von der Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer gewählt. Diese prüfen die Kasse jährlich mindestens einmal. Die Kassenprüfer geben der Mitgliederversammlung einen schriftlichen Prüfungsbericht. Wiederwahl der Kassenprüfer ist nur einmal zulässig.

§ 13   Auflösung des Vereins

1.  Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine zu diesem Zweck einberufeneVersammlung erfolgen. Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

2.  Ein Beschluss über die Auflösung des VFJD bedarf einer Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder.

3.  Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an den Förderverein für das Dietrich – Keuning –  Haus e.V. der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Jugendzwecke zu verwenden hat.

§ 14   Schlussbemerkung

Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung des VFJD e.V. beschlossen und tritt mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Dortmund, den 23.06.2016